Polizei: Öffentlichkeitsarbeit? So nicht!

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Der Öffentlichkeitsarbeit der nordrheinwestfälischen Polizei wurden nun gerichtlich Grenzen gesetzt.

Zwei Personen hatten auf der entsprechenden Facebookseite und bei Twitter Fotos von sich entdeckt und dagegen geklagt. Zuerst hat ihnen das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Recht gegeben, nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster ebenfalls gegen die Essener Ordnungshüter und -hüterinnen entschieden.

Fotos von Personen zu Erstellen und in den Sozialen Medien zu veröffentlichen, so das OVG in Münster, sei ein Eingriff in das Versammlungsrecht. Die entsprechende Praxis hat einen einschüchternden und abschreckende Charakter und entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage.

Da es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gibt, hat das OVG eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Fotos und Videos, die zur Gefahrenabwehr und zur Identifikation zum Beispiel gewaltbereiter Personen angefertigt werden, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.

Burkhard Heinz
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