“Youtuber sind Presse”

Die Medienlandschaft verändert sich. Worin man lange Zeit Fisch, Salat oder Gemüse einwickelte, darauf stellt man heute höchstens vorsichtig eine Tasse Kaffee ab. Anders ausgedrückt, wo früher “analog” war, ist heute “digital”.

Natürlich hat das auch Konsequenzen für die Medienbeobachtung. Es reichte irgendwann nicht mehr, Zeitungsartikel “auszuschneiden”, Texte und Bilder wurden per E-Mail versendet. Was entsprechend von uns besucht und verarbeitet wird und wurde, hängt von dessen Relevanz ab. Was Presse ist und durch uns eine entsprechende Berücksichtigung zu finden hat, entscheiden vor allem Zugriffszahlen.

Jetzt hat ein Gericht in Nordrhein-Westfalen eine etwas andere Auffassung von Presse kundgetan.

Das gerichtliche Urteil trägt das Aktenzeichen 1L729\23 und wurde vom Verwaltungsgericht Minden gefällt. Es hält fest, wer oder was mit dem Begriff “Presse” gemeint ist. “Früher” verstand man darunter ausgebildete Journalistinnen und Journalisten.

Nun wollte auch ein “Youtuber” im Landgericht Bielefeld Bewegtbildaufnahmen machen. Er sei Presse, argumentierte er. Die Bielefelder Richter teilten diese Ansicht nicht, die Mindener, die der Youtuber zwecks Schutz seiner Rechte anrief, aber schon.

Entscheidender als die tatsächliche (im Fall des Youtubers sehr geringe) Anzahl von Abonnenten und Aufrufen eines Youtube-Kanals, sei dessen “potenzielle” Reichweite, die bei dem besagten Angebot “unbegrenzt” sei. Für eine Pressetätigkeit reiche es aus, eine Youtube-Kanal zu haben.

Keinen presserechtlichen Schutz genießen aber z.B. Äußerungen in einem Chatroom, so die Richter.

Eine Beschwerde gegen das Mindener Urteil ist beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen allerdings noch nicht entschieden.

(siehe auch FAZ.net vom 28.8.2023]

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